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Voraussetzungen für die Zulassung zur Feststellungsprüfung
- erweiterter Realschul- oder gleichgestellter Abschluss
- erfolgreicher (i.d.R. mit der Note "gut") Abschluß einer dreijährigen Berufsausbildung in einem der folgenden Gesundheitsfachberufe:
- Gesundheits- und Krankenpflege
- Gesundheits- und Kinderkrankenpflege
- Altenpflege
- Hebamme
- Physiotherapie
- Logopädie
- Ergotherapie
- Diätassistenz
- Medizinisch-technische-Assistenz
- Nachweis einer dreijährigen beruflichen Tätigkeit nach Abschluß der Berufsausbildung in einem für das Studium einschlägigem Fachgebiet.
Form und Verfahren der Prüfungszulassung
- Angaben zur Person (Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitz),
- einen tabellarischen Lebenslauf mit der Darstellung der schulischen und beruflichen Ausbildung sowie der danach ausgeübten beruflichen Tätigkeiten,
- die Angaben des Studienfachwunsches mit kurzer Begründung sowie
- eine Erklärung darüber, ob schon einmal eine Feststellungs- bzw. eine dieser gleichgearteten Prüfung an einer Universität oder dieser gleichgestellten Hochschule der Bundesrepublik Deutschland erfolglos abgelegt wurde.
Dem Antrag sind beizufügen:
- eine amtlich beglaubigte Kopie des Abschlußzeugnisses der Schulausbildung,
- eine amtlich beglaubigte Kopie des Abschlußzeugnisses der Berufsausbildung,
- ggf. amtlich beglaubigte Kopien sonstiger beruflicher Qualifikationsnachweise.
Das Immatrikulationsamt der Universität entscheidet innerhalb einer Frist von 2 Wochen über die Zulassung zur Feststellungsprüfung und teilt das Ergebnis der Bewerberin/dem Bewerber sowie der/dem für die Abnahme der Prüfung zuständigen Fakultät/Fachbereich schriftlich mit.
Die schriftliche Prüfung erfolgt in den drei Teilgebieten:
- Ethik im Berufsfeld
- Grundlagen der Biologie
- Analyse und Interpretation eines Fachtextes oder Entwurf der Anlage einer Interventionsstudie
Die mündliche Prüfung enthält einen 15-minütigen Vortrag zu einem selbstgewählten Thema zu Problemen der Praxis in Medizinal- und Gesundheitsfachberufen und den möglichen Lösungsansätzen. In einem weiterführenden Gespräch von 15 Minuten soll die Bewerberin/der Bewerber nachweisen, daß sie bzw. er über Allgemeinwissen sowie soziale Kompetenz verfügt.
Ansprechpartner
Der Termin der Feststellungsprüfung 2013 wird rechtzeitig bekannt gegeben.
