Für jede klinische Prüfung, die nach Arzneimittelgesetz (AMG) bzw. Medizinproduktegesetz (MPG) durchgeführt wird, muss ein Sponsor benannt werden, der die Veranwortung für die Einleitung, das Management und die Aufstellung der Finanzierung einer klinischen Prüfung übernimmt (Art. 2 Abs. 14 Verordnung (EU) 536/2014). Die damit verbundenen Aufgaben und Pflichten des Sponsors können im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen an Dritte übertragen werden, die Überwachung der Umsetzung der Aufgaben und die Qualitätskontrolle verbleiben jedoch beim Sponsor.