"Auftragsforschung" ist ein Begriff aus dem Steuerrecht und keine inhaltliche Bewertung der Forschung. Dabei geht es im Steuerrecht um die Bewertung, ob ein steuerrelevanter Leistungsaustausch vorliegt und somit die Leistungen aus dem Projekt der Steuer unterworfen werden müssen.

Zur Abgrenzung, ob hoheitliche Drittmittelforschung oder nicht hoheitliche/Auftragsforschung vorliegt, soll folgende Übersicht helfen:

Hoheitliche Drittmittelforschung (ohne USt, ohne VKK) Nicht hoheitliche /Auftragsforschung (mit USt, mit VKK)
Der Drittmittelgeber fördert uneigennützig die unabhängige Forschung in einem bestimmten Fachgebiet zur Erweiterung des Wissens und des Verständnisses. Der Drittmittelgeber erhält KEINE Gegenleistung. Der Auftrag entspricht gezielt den Interessen des Drittmittelgebers. Der Auftraggeber legt die Konditionen für die Dienstleistung nach Art und Umfang fest und zahlt dafür ein angemessenes Entgelt.
Forschungsergebnisse werden frei veröffentlicht bzw. sind frei zugänglich. Veröffentlichung wird durch Geheimhaltungs-klauseln und Veröffentlichungsvorbehalte des Auftraggebers beschränkt.
Risiko des Scheiterns liegt bei Hochschule. Der Auftraggeber trägt das Risiko des Scheiterns.
Forschungsergebnisse verbleiben uneingeschränkt bei der Hochschule. Vertragspartner erhält Rechte an den Forschungsergebnissen (z.B. exklusive Nutzungs-/Verwertungsrechte).

Ein abschließender Katalog mit rechtlich eindeutiger Abgrenzung der beiden Tätigkeitsbereiche einer Hochschule lässt sich nicht aufstellen. Im Zweifelsfall ist eine Verständigung seitens der Medizinischen Fakultät mit dem zuständigen Finanzamt (bei Steuerfragen) oder mit Wirtschaftsprüfern erforderlich.

Nach EU-Beihilferecht muss für nicht hoheitliche Forschung verpflichtend eine Vollkostenkalkulation erstellt werden. Das bedeutet, dass nicht nur die direkten Kosten für die Durchführung eines Projektes als Kosten anzusetzen sind, sondern auch die Infrastruktur-/Gemeinkosten.

Für die Kalkulation hat die MLU ein Formular/Kalkulationsschema entwickelt, welches zu nutzen ist. Bei fallbezogener Vergütung ist entweder pro Patient und zzgl. (patientenzahlunabhängiger) Initiierungskosten zu kalkulieren oder die Gesamtkalkulation mit Angabe der geplanten Patientenzahl vorzunehmen. Als Hilfestellung dient dieses Formular als Nebenrechnung.
Fragen zum Ausfüllen des Schemas beantworten Ihnen die Mitarbeiterinnen der Drittmittelverwaltung gern.

Die Berechnungsgrundlage bezieht sich auf die geleisteten Arbeitsstunden im Projekt. Die Umlage der Infrastruktur-/Gemeinkosten nach Abgabe der Stundenzettel bzw. Eingabe der Stunden in DigiTime ist hier erläutert.

ACHTUNG: Das Kalkulationsschema darf nur intern verwendet werden und NICHT dem Vertragspartner zur Verfügung gestellt werden.

Bei Auftragsforschung muss die kostendeckende Finanzierung nachgewiesen werden (VKK), da eine Subventionierung aus L&F-Mitteln haushaltsrechtlich verboten ist (Trennungsgebot).

Werden vom Vertragspartner weniger Mittel zur Verfügung gestellt, kann entweder das Projekt nicht durchgeführt/an der Studie nicht teilgenommen werden oder es erfolgt ein Ausgleich der Finanzierungslücke. Folgende Varianten sind möglich:

  1. Der Ausgleich erfolgt aus Gewinnen, die aus Projekten derselben Einrichtung resultieren. Diese Projekte dürfen nicht aus dem hoheitlichen Bereich sein und sind direkt an die Drittmittelverwaltung zu melden. Hier erfolgt nach Prüfung der Mittelverfügbarkeit die Freigabe des unterfinanzierten Projektes.
  2. Besteht diese Möglichkeit nicht, kann der Ausgleich aus dem BgA Auftragsforschung erfolgen. Dazu werden die im Verwaltungsbereich Forschung eingegangenen Anträge gesammelt und jeweils zum Ende des laufenden Quartals in einer Entscheidungsrunde bewertet und priorisiert. Auf dieser Basis wird die Entscheidung über die Bewilligung oder Ablehnung eines Antrags gefällt. Da in diesem Fall die Allgemeinheit (Solidarmittel) die Kosten trägt, sind Projekte, die auf diese Art ermöglicht werden, nicht mehr LOM-fähig.

siehe dazu auch die Präsentation aus dem Fakultätsrat