• Prüfung der Forschungsverträge
  • Prüfung hinsichtlich Vollkostenkalkulationspflicht
  • Juristische Beratung der Fakultätsleitung und der Einrichtungen
  • Prozessvertretung

Weitere Informationen

Im Folgenden sind unterschiedliche Dokumente zusammengestellt, welche die rechtliche Grundlage für die Forschung an der Medizinischen Fakultät bilden. Einige Unterlagen lassen sich nur aus dem Intranet der Medzinischen Fakultät abrufen.

Medizinische Fakultät:
- Körperschaft öffentlichen Rechts (KöR)

Universitätsklinikum:
- Anstalt öffentlichen Rechts (AöR)

Drittmittel sind Mittel, die zur Förderung von Forschung und Entwicklung sowie des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Lehre zusätzlich zum regulären Hochschulhaushalt (Grundausstattung) von öffentlichen oder privaten Stellen ein-geworben werden. Drittmittel können der Hochschule selbst, einer ihrer Einrichtungen (z.B. Fakultäten, Fachbereiche, Institute) oder einzelnen Wissenschaftlern im Hauptamt zur Verfügung gestellt werden. In der Hochschulfinanzstatistik werden aber grundsätzlich nur solche Mittel erfasst, die in die Hochschulhaushalte eingestellt bzw. die von der Hochschule auf Verwahrkonten verwaltet werden. (Quelle)

Weiterhin verweisen wir auf drei höchstrichterliche Entscheidungen im Drittmittelrecht. Die Urteile findet man unter www.bundesgerichtshof.de.

  • BGH, Urteil vom 23. Mai 2002 - 1 StR 372/01 - LG Heidelberg (Der Tatbestand der Vorteilsannahme)
  • BGH, Urteil vom 23. Oktober 2002 - 1 StR 541/01 - LG Ulm (Zur Abgrenzung der Bestechlichkeit von der Vorteilsannahme bei der Einwerbung von Drittmitteln (Fortführung des Senatsurteils vom 23. Mai 2002 - 1 StR 372/01 -).
  • BGH, Urteil vom 25. Februar 2003 - 5 StR 363/02 (Der Tatbestand der Vorteilsannahme)