Nach in der Regel vierjähriger Bewährung in Lehre, Forschung und Entwicklung kann der Senat der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg gem. § 48 Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt auf Antrag der Fakultät einem Privatdozenten oder einer Privatdozentin die Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ oder „außerplanmäßige Professorin“ verleihen.