1. Overheadmittel und Programmpauschalen werden zu 50% in den zentralen Fakultätshaushalt abgeführt und zu 50% den durchführenden Einrichtungen auf einem „Drittmittelkonto“ zur Verfügung gestellt.
  2. Die Mittel dürfen nicht zur Unterstützung der jeweiligen Projekte verwendet werden, sondern dienen aus-schließlich der Finanzierung von Betriebskosten der wissenschaftlichen Infrastruktur der Fakultät.
  3. Die jährlich dem zentralen Fakultätshaushalt zugeführten Mittel werden unterjährig zur anteiligen Finanzierung von Betriebskosten folgender zentraler Einrichtungen verwendet: ZMG (50% der zugeführten Mittel), KKSH (25% der zugeführten Mittel), DELH (25% der zugeführten Mittel). Für die Budgetierung wird der Mittelwert der vergangenen drei Jahre herangezogen.
  4. Die den Einrichtungen zur Verfügung gestellten Mittel müssen in der Projektlaufzeit + 1 Jahr verausgabt werden. Hierbei soll die Verwendung ratierlich über diesen Zeitraum erfolgen. Ist dies nicht der Fall, wer-den die Mittel dem zentralen Fakultätsbudget zugeführt und wie unter 3. beschrieben verwendet.
  5. Die in den letzten Jahren aufgelaufenen Overheadmittel und Programmpauschalen werden in den Jahren 2019-2021 ratierlich abgebaut. Der ratierliche Abbau erfolgt durch anteiligen Finanzierung von Betriebskosten folgender zentraler Einrichtungen verwendet: ZMG (50% der Mittel), KKSH (25% der Mittel), DELH (25% der Mittel).

FVB 1/23/2018